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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN/LEISTUNGEN ZWISCHEN
INDUSTRIE (HERSTELLER) UND HANDEL SOWIE ENDVERBRAUCHER
1. Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Partners, die durch uns nicht
ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
2. Angebot und Vertragsschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und
unverbindlich. Bestellungen / Listungen werden erst mit unserer
schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt
für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2.2 Die in Katalogen, Preislisten oder den zum
Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen,
Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche
Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
wurden.
3. Preisstellung
3.1 Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an
die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum
gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung
genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders
vereinbart, in EURO ab Werk Ergolding einschließlich
branchenüblicher Verpackung.
3.3 Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-,
Material-, oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner
berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter
Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferzeit gilt als nur annähernd
vereinbart. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte
Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im
Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es
zusätzlich der Einigung der Vertragspartner darüber, dass z.
B. bei Saisonware oder Werbeaktionen der Vertrag bei Nichteinhaltung
der Lieferfrist ohne weiteres durch Rücktritt beendet und, sofern
uns ein Verschulden trifft, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangt werden kann. Im übrigen bedürfen Liefertermine oder
-fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, der Schriftform.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören
insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche
Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw.
- haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß der
Partner hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann.
Treten die vorgenannten Hindernisse beim Partner ein, so gelten die
gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
4.4 Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem
anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art
unverzüglich mitzuteilen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit
handelsüblich, zulässig und werden gesondert in
Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn
die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Partner kein
Interesse hat.
4.5 Beeinflussen spätere Änderungen des
Vertrages durch den Partner die Lieferfrist, so dann sich diese in
angemessenem Umfang verlängern.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
5.2 Der Partner ist berechtigt, diese Waren im
ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er
seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns
rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder
verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist
verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der
Vorbehaltsware zu sichern.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Partners sind wir nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf
Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
5.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von
Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon
jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder
in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter
Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger
Art.
5.6 Wir werden die uns nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Partners
insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 Prozent übersteigt.
6. Sachmängel
6.1 Wir stehen ein für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware.
6.2 Für Sachmängel, die durch ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir
ebensowenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und
ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt
für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur
unerheblich mindern.
6.3 Die Verjährung der
Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes
v ereinbart ist, nach dem Gesetz.
6.4 Offene Mängel hat der Partner
unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte
Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich
zu rügen.
6.5 Bei berechtigter, fristgemäßer
Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete
Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Ein Anspruch auf Wandlung
des Kaufvertrages oder sofortigen Gerätetausch, innerhalb der
Gewährleistungszeit, entsteht erst nach 2 fehlgeschlagenen
Reparaturversuchen. Bei gewerblicher Nutzung des Gerätes wird die
Gewährleistungszeit auf 12 Monate begrenzt. Ebenso wird die
Gewährleistungszeit für Reparaturen auf 12 Monate begrenzt.
6.6 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder
nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach,
so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb
der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem
Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen,
vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst
oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen.
Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten
durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit
Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Kosten abgegolten. Eine
Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort
verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
6.7 Wir werden für die Dauer von 5 Jahren ab
Auslieferung einer Ware Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils
gültigen Ersatzteilpreisen liefern.
6.8 Ering Gartentechnik haftet nicht für
Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche
Verluste , Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder
Umsatz-verluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden
die durch Verzögerungen entstehen
7. Zahlungbedinungen
7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle
Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.Bei den Preisen handelt es sich um Endpreise, zahlbar ohne Abzug.
7.2 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware
geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für
den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung
für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur
mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Gegenansprüchen aufrechnen.
7.3 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die
Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz.
7.4 Im Falle verzögerter Zahlung können wir
nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer
Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
7.5 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung
sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer
Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der
Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr
für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von
Wechselprotest wird ausgeschlossen.
7.6 Schaltet der Partner eine
Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende
Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein.
7.7 Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass
unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung
verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher
er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat.
Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf können
wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung fordern.
8. Verkaufshilfen
Verkaufs- und Präsentationshilfen, die dem Partner kostenlos zur
Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum und können
jederzeit zurückgefordert werden. Während der Nutzung der
Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Partner geht jedes
damit verbundene Risiko auf ihn über. Er verpflichtet sich, die
Verkaufs- und Präsentationshilfen nur mit unseren Waren zu
bestücken und bei von ihm zu vertretendem Verlust oder
Beschädigung Ersatz zu leisten.
9. Sonstige Ansprüche
9.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt,
sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der
Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus
Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung. Wir
haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der
gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht
für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Partners.
9.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten
nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben.
Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt, haften wir
nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
9.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht
in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der
gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim
9.4 Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und
soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen
Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind,
abzusichern.
9.5 Rückgriffsansprüche des Partners gegen
uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine
Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der
Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 23, letzter Satz
entsprechend.
9.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
gelten die diesem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden
Informationen nicht als vertraulich.
11.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit und
Übertrag-barkeit der
Vertragsrechte
11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.
April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG -
„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
11.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im
Rahmen eines Wechsel- und/oder Scheckprozesses ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand, soweit der Partner Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch
berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In diesem
Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksame Bestimmung
durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende
Regelung zu ersetzen.
11.4 Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen
nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.
Gültig ab 01.01.2003
Ering Gartentechnik Martinshaun 104, 84061 Ergoldsbach
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